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Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 10 Luftverkehrsabkommen (Irak)Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Artikel X Artikel römisch zehn

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Tritt ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über Verkehrsrechte für planmäßige internationale Fluglinien für beide Vertragschließenden Teile in Kraft, ist das vorliegende Abkommen auf Ersuchen jedes Vertragschließenden Teiles in der Weise zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens entspricht.