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Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 11 Luftverkehrsabkommen (Irak)Beratungen

Artikel XI Artikel römisch elf

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Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.