Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)
§ 11 Luftverkehrsabkommen (Irak)Beratungen
Artikel XI Artikel römisch elf
Zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile wird erforderlichenfalls ein Meinungsaustausch stattfinden, um enge Zusammenarbeit und Einverständnis in allen die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten zu erzielen.