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Luftverkehrsabkommen (Irak) · Luftverkehrsabkommen (Irak)

§ 12 Luftverkehrsabkommen (Irak)Abänderungen

Artikel XII Artikel römisch zwölf

ДействуетОфициальный текст

1. Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit um Beratungen über Fragen ersuchen, welche die Auslegung, Anwendung oder Abänderung dieses Abkommens und des Anhanges betreffen. Diese Beratungen beginnen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch den anderen Vertragschließenden Teil.

2. Abänderungen dieses Abkommens und des Anhanges treten gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahren jedes Vertragschließenden Teiles am 30. Tag nach dem Datum eines diplomatischen Notenwechsels in Kraft.