ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 24 ZFV 1972§ 24. Breite der Sicherheitsstreifen Paragraph 24, Breite der Sicherheitsstreifen
3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen
(1) Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je
150 m bei Instrumentenpisten,
je
75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
je
40 m bei Pisten der Klasse D,
je
30 m bei Pisten der Klassen E und F.
(2) Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
je
30 m bei Pisten der Klasse A,
je
20 m bei Pisten der Klasse B,
je
10 m bei Pisten der Klasse C.
(3) Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.