ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 25 ZFV 1972§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen Paragraph 25, Neigung der Sicherheitsstreifen
3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen
(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
1,5%
bei Pisten der Klasse A,
1,75%
bei Pisten der Klassen B und C,
2,0%
bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
2,5%
bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
3,0%
bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.