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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 25 ZFV 1972§ 25. Neigung der Sicherheitsstreifen Paragraph 25, Neigung der Sicherheitsstreifen

3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:

1,5%

bei Pisten der Klasse A,

1,75%

bei Pisten der Klassen B und C,

2,0%

bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.

(2) Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:

2,5%

bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,

3,0%

bei Pisten der Klassen D, E und F.

(3) Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.