ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 26 ZFV 1972§ 26. Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten Paragraph 26, Sicherheitsstreifen von Flugfeldern ohne Pisten
3. Abschnitt – Sicherheitsstreifen
(1) Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.
(2) Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.