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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 56 ZFV 1972§ 56. Schwellenmarkierung Paragraph 56, Schwellenmarkierung

3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen

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(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert sein.

(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.