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ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung

§ 56 ZFV 1972§ 56. Schwellenmarkierung Paragraph 56, Schwellenmarkierung

3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen

In forceOfficial text

(1) Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert sein.

(2) Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.