ZFV 1972 · Zivilflugplatz-Verordnung
§ 55 ZFV 1972§ 55. Markierung befestigter Hubschrauberpisten Paragraph 55, Markierung befestigter Hubschrauberpisten
3. Abschnitt – Markierung von befestigten Bewegungsflächen
(1) Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
(2) Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.