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Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

§ 21 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 21

III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen

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Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.