Internationaler Straßenverkehr (Russisch · Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)
§ 21 Internationaler Straßenverkehr (RussischArtikel 21
III. Allgemeine Bestimmungen römisch drei. Allgemeine Bestimmungen
Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.