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Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz

§ 1 BodenbeschaffungsgesetzAufgaben der Länder

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

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Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).