Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz
§ 1 BodenbeschaffungsgesetzAufgaben der Länder
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).