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Bodenbeschaffungsgesetz · Bodenbeschaffungsgesetz

§ 1 BodenbeschaffungsgesetzAufgaben der Länder

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

In forceOfficial text

Die Länder haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Vorsorge zu treffen, daß die Gemeinden für die Errichtung von Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen für Ledige, Schüler, Studenten, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer oder für betagte Menschen unbebaute Grundstücke, die baureif sind oder baureif gemacht werden können, sowie Ergänzungsgrundstücke beschaffen (Bodenbeschaffung).