§ 10 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 10
TEIL III TEIL römisch drei Mitgliedschaft
Kein Staat oder Hoheitsgebiet kann entgegen einer Entschließung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Mitglied der Organisation werden oder bleiben.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01