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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 9 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 9

TEIL III TEIL römisch drei Mitgliedschaft

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Assoziierte Mitglieder haben die aus diesem Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes und des Rechtes, in den Rat gewählt zu werden. Mit dieser Einschränkung gelten auch assoziierte Mitglieder als „Mitglieder“ im Sinne dieses Übereinkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.