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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 29 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 29

TEIL VII TEIL römisch sieben Schiffssicherheitsausschuß

В силаОфициален текст

Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;

b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;

c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.