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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 29 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 29

TEIL VII TEIL römisch sieben Schiffssicherheitsausschuß

In forceOfficial text

Der Schiffssicherheitsausschuß unterbreitet dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge betreffend Sicherheitsvorschriften oder die Änderung von Sicherheitsvorschriften;

b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;

c) einen Bericht über seine seit der letzten Tagung des Rates geleistete Arbeit.