§ 34 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 34
TEIL VIII TEIL römisch acht Rechtsausschuß
Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat
a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;
b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.