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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 34 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 34

TEIL VIII TEIL römisch acht Rechtsausschuß

In forceOfficial text

Der Rechtsausschuß unterbreitet dem Rat

a) von ihm ausgearbeitete Entwürfe internationaler Übereinkünfte und von Änderungen internationaler Übereinkünfte;

b) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.