§ 70 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 70
TEIL XVIII TEIL römisch achtzehn Auslegung
Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß Artikel 69 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zwecks Erstattung eines Rechtsgutachtens gemäß Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.