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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 70 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 70

TEIL XVIII TEIL römisch achtzehn Auslegung

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Jede Rechtsfrage, die nicht gemäß Artikel 69 beigelegt werden kann, wird von der Organisation zwecks Erstattung eines Rechtsgutachtens gemäß Artikel 96 der Satzung der Vereinten Nationen dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt.