§ 74 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 74
TEIL XX TEIL römisch zwanzig Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen haben, gemäß Artikel 71 Vertragsparteien geworden sind.