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Übereinkommen über die Internationale Se · Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

§ 74 Übereinkommen über die Internationale SeArtikel 74

TEIL XX TEIL römisch zwanzig Inkrafttreten

In forceOfficial text

Dieses Übereinkommen tritt mit dem Tage in Kraft, an dem 21 Staaten, von denen sieben je eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen haben, gemäß Artikel 71 Vertragsparteien geworden sind.