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Übereinkommen zur Erleichterung des Inte · Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

§ 14 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel XIV Artikel römisch vierzehn

Artikel VII Artikel römisch sieben

В силаОфициален текст

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;

d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;

e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.