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Übereinkommen zur Erleichterung des Inte · Übereinkommen zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs

§ 14 Übereinkommen zur Erleichterung des InteArtikel XIV Artikel römisch vierzehn

Artikel VII Artikel römisch sieben

Van krachtOfficiële tekst

Der Generalsekretär unterrichtet alle Unterzeichnerregierungen, alle Vertragsregierungen und alle Mitglieder der Organisation

a) von jeder Unterzeichnung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

b) von jeder Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist;

c) von dem Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach Artikel XI in Kraft tritt;

d) von jeder nach den Artikeln XII und XIII eingegangenen Notifikation und ihrem Datum;

e) von der Einberufung einer Konferenz nach Artikel VII oder IX.