Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
§ 7 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 7
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führen darf, ist dazu auch auf dem Alten Rhein berechtigt, soweit die besonderen Schiffahrtsvorschriften nichts anderes bestimmen.