Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz) · Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)
§ 8 Schiffahrt auf dem Alten Rhein (Schweiz)Artikel 8
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei Einheitliche Schiffahrtsvorschriften
Jeder Vertragsstaat kann zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Abschnittes besondere Vorschriften für die gewerbsmäßige Ausübung der Schiffahrt erlassen.