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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 10 Abkommen zwischen Österreich und ItalienEisenbahnfernmeldeeinrichtungen

ARTIKEL 10

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(1) Die ÖBB und die FS sind berechtigt, direkte Verbindungen der beiderseitigen Eisenbahnfernmeldeeinrichtungen herzustellen.

(2) Die Bediensteten der ÖBB und der FS sind berechtigt, Fernmeldeeinrichtungen der anderen Eisenbahn für dienstliche Zwecke unentgeltlich zu benützen.