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Abkommen zwischen Österreich und Italien · Abkommen zwischen Österreich und Italien über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

§ 20 Abkommen zwischen Österreich und ItalienRegelung des Dienstbetriebes

ARTIKEL 20

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Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.