§ 20 Abkommen zwischen Österreich und ItalienRegelung des Dienstbetriebes
ARTIKEL 20
Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.
ARTIKEL 20
Der Dienstbetrieb der auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gelegenen Stellen wird ausschließlich durch die diesen vorgesetzten Stellen geregelt.