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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1208 BSOEntzug und Einschränkung des Schifferpatents

Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN

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Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.

История на изменения
  • In Kraft seit 1996-05-04