BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 1208 BSOEntzug und Einschränkung des Schifferpatents
Abschnitt XII Abschnitt römisch zwölf BERECHTIGUNG ZUM FÜHREN VON FAHRZEUGEN
Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.
Historique des modifications
- In Kraft seit 1996-05-04
Renvoie à
- BSO Art. 12.03