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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1405 BSOMaßnahmen bei Feststellung von Mängeln

Abschnitt XIV Abschnitt römisch vierzehn ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN

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Werden bei einem Fahrzeug Mängel festgestellt, so kann die Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeuges beschränken oder verbieten, die Zulassungsurkunde zurückbehalten oder das Fahrzeug aus dem Verkehr ziehen, bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.