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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 1406 BSOEntzug der Zulassung

Abschnitt XIV Abschnitt römisch vierzehn ZULASSUNG UND UNTERSUCHUNG VON FAHRZEUGEN

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Entspricht ein Fahrzeug nicht mehr den Vorschriften, so kann die Behörde die Zulassung entziehen. Gleiches gilt, wenn der Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigte trotz Mahnung der Behörde einer Aufforderung zur Untersuchung oder zur Vorlage der Zulassungsurkunde nicht nachgekommen ist.