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BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 501 BSOAllgemeines

Abschnitt V Abschnitt römisch fünf SCHIFFAHRTSZEICHEN

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(1) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Vorschriften dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen, die ihnen durch die Schiffahrtszeichen nach Abs. 2 erteilt werden.

(2) In Anlage B dieser Verordnung sind Art und Bedeutung der Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie der Zusatzzeichen geregelt.

(3) Die Behörde bestimmt, wo und welche Schiffahrtszeichen anzubringen oder zu entfernen sind.