BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung
§ 405 BSOSprechfunk
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schallzeichen und Sprechfunk
(1) Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.
(2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.
История на изменения
- In Kraft seit 2014-01-01
Препраща към
- BSO чл. 13.21