Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

BSO · Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

§ 405 BSOSprechfunk

Abschnitt IV Abschnitt römisch vier Schallzeichen und Sprechfunk

In forceOfficial text

(1) Fahrzeuge, die gemäß § 13.21. mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

(2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.

Amendment history
  • In Kraft seit 2014-01-01