Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 19c WGGZwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

В силаОфициален текст

Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.