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WGG · Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

§ 19c WGGZwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb

ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins

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Die Bauvereinigung hat dem erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines nach § 14e vermieteten Wohnungseigentumsobjekts für den Zeitraum bis zur Wohnungseigentumsübertragung spätestens mit der nächsten Abrechnung gemäß § 19a eine Zwischenabrechnung zu legen.