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WSG · Wohnhaussanierungsgesetz

§ 20 WSGRückzahlung

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT

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Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.