WSG · Wohnhaussanierungsgesetz
§ 20 WSGRückzahlung
II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT
Hat ein Wohnungseigentümer den auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Darlehensteilbetrag zurückgezahlt, so ist er von seiner Haftung für das Förderungsdarlehen zu befreien; das Land hat in die Einverleibung der Löschung des Pfandrechtes hinsichtlich seines Anteiles einzuwilligen.