§ 11 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 11
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.