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Abkommen zwischen Österreich und Tunesie · Abkommen zwischen Österreich und Tunesien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 11 Abkommen zwischen Österreich und TunesieArtikel 11

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

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Das Kontrolldokument gemäß Artikel 5 sowie die Genehmigungen gemäß Artikel 6 und Artikel 9 müssen im Fahrzeug mitgeführt und jederzeit den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.