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Abkommen zwischen Österreich und Rumänie · Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 8 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 8

GÜTERBEFÖRDERUNG

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Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

a) Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:

–

den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,

–

die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;

b) die Beförderung von Leichen;

c) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;

d) die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;

e) die Beförderung von Umzugsgut;

f) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;

g) die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.