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Abkommen zwischen Österreich und Rumänie · Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

§ 9 Abkommen zwischen Österreich und RumänieArtikel 9

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

В силаОфициален текст

Die in Artikel 2 genannten Unternehmer können Beförderungen zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und einem Drittland sowie von einem Drittland in das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen, sofern sie dafür die Genehmigung der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei erhalten haben.