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Übereinkommen über die Personenbeförderu · Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

§ 10 Übereinkommen über die PersonenbeförderuArtikel 10

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei KONTROLLDOKUMENT

В силаОфициален текст

Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.