§ 10 Übereinkommen über die PersonenbeförderuArtikel 10
ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei KONTROLLDOKUMENT
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.