§ 1 Internationales Übereinkommen zum SchutzAllgemeine Verpflichtungen
Artikel I Artikel römisch eins
Die Vertragsparteien dieses Protokolls verpflichten sich, diesem Protokoll und seiner Anlage, die Bestandteil des Protokolls ist, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Protokoll ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf seine Anlage.